Beim Kauf eines Unternehmens sind verschiedene rechtliche Aspekte zu beachten, von denen einer die AWV Meldepflicht (Außenwirtschaftsverordnung) ist. Diese Meldepflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Außenwirtschaftsrechts und spielt eine entscheidende Rolle bei Transaktionen mit internationalem Bezug.
Bei einer Due Diligence Prüfung im Rahmen eines Unternehmensverkaufs spielen Meldepflichten normalerweise eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist zu erwarten, dass zukünftig durch Käuferverstärkt überprüft wird, ob es Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht seitens des Unternehmens gab.
Wenn Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht, insbesondere die AWV-Meldepflicht, festgestellt werden, können vereinbarte Freistellungen und Garantien für den Verkäufer problematisch werden. Aber auch das Target kann nachträglich noch mit Bußgeldern belegt werden.
Die AWV Meldepflicht bezieht sich auf die gesetzliche Anforderung, bestimmte grenzüberschreitende Finanztransaktionen an die Deutsche Bundesbank zu melden. Dies gilt insbesondere für Transaktionen, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen stehen. Ziel ist es, eine transparente Übersicht über internationale Wirtschaftsaktivitäten zu gewährleisten.
Die Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung gilt für inländische juristische Personen. Eine juristische Person wird als inländisch betrachtet, wenn ihr satzungsmäßiger Sitz in Deutschland liegt. Bei einer Unternehmens-Due Diligence müssen Käufer in Zukunft auch prüfen, ob die Meldepflichten eingehalten wurden.
Die Einhaltung der AWV Meldepflicht ist entscheidend, um rechtliche Sanktionen zu vermeiden. Unternehmen müssen sicherstellen, dass alle relevanten Transaktionen korrekt und fristgerecht gemeldet werden.
Durch die Meldepflicht wird eine größere Transparenz in internationalen Geschäftsbeziehungen gefördert. Dies hilft nicht nur bei der Einhaltung von Vorschriften, sondern stärkt auch das Vertrauen in den globalen Handel.
Der erste Schritt besteht darin, zu identifizieren, welche Transaktionen im Rahmen eines Unternehmenskaufs meldepflichtig sind. Dies erfordert ein Verständnis der aktuellen AWV-Regelungen.
Meldepflichtig sind insbesondere der gezahlte Kaufpreis, der oft mehrere hunderttausend oder Millionen Euro beträgt. Fließt dieser aus dem Ausland, wird die Meldepflicht ausgelöst.
Es ist wichtig, die Meldefristen genau einzuhalten. Verspätete Meldungen können zu Bußgeldern und anderen rechtlichen Konsequenzen führen.
Meldepflichtig ist dabei der inländische Käufer oder Verkäufer. Das kann eine natürliche Person sein, die z.B. ihre GmbH-Anteile veräußert.
Stellt der Käufer eines Unternehmens fest, dass die Meldepflichten gemäß der Außenwirtschaftsverordnung nicht eingehalten wurden, liegt ein Verstoß durch den ehemaligen Geschäftsführer vor.
Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, die Meldepflichten bei der Bundesbank zu beachten.
In einem Bußgeldverfahren nach dem Unternehmensverkauf kann der ehemalige Geschäftsführer noch sanktioniert werden.
Zudem kann es sein, dass das Unternehmen selbst mit einer Verbandsgeldbuße belegt wird.
Diese Bußgelder können im Rahmen von Schadensersatz oder Haftungsfreistellung im Unternehmenskaufvertrag an den Verkäufer weitergegeben werden.
Im Zusammenhang mit den Meldepflichten ist zu beachten, dass neben der Meldepflicht für Zahlungen (§ 67 AWV) auch Meldepflichten für Auslandsbeteiligungen und deren Beteiligungshöhe und Stimmrechtsverhältnissen bestehen (vgl. § 64 Abs. 1 AWV). Zudem müssen Angaben zu aktiven und passiven Positionen in der Bilanz gemacht werden. Das Vermögen von ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten muss ebenfalls gemeldet werden.
Ferner müssen Tochtergesellschaften im Ausland oder eine Kontrolle des Unternehmens durch ein ausländisches Unternehmen (§ 65 Abs. 1 AWV) gemeldet werden.
Auch bei mittelbaren Unternehmensbeteiligungen muss eine Meldung an die Bundesbank erfolgen.
Des Weiteren müssen Meldepflichtige ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern monatlich bei der Deutschen Bundesbank melden, wenn die Beträge mehr als 5 Millionen Euro betragen (vgl. § 66 Abs. 1 AWV).
Es gibt noch viele weitere Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr, die alle beachtet werden müssen, da Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden können.